Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 23. März 2010 beschlossen und am 04.05.2010 vom Vorstand des CVJM-Westbundes genehmigt!
Präambel
Der CVJM Hülsenbusch-Berghausen e.V. beabsichtigt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der evangelischen Kirchengemeinde Hülsenbusch. Die Basis bildet die geschwisterliche Liebe
in Jesus Christus.
Der CVJM Hülsenbusch-Berghausen e.V., obwohl organisatorisch selbstständig, versteht sich als Bestandteil der evangelischen Kirchengemeinde Hülsenbusch und möchte deshalb in und
mit der Kirchengemeinde zusammenarbeiten. Dies geschieht in ökumenischer Offenheit, wie es die Statuten des überkonfessionellen CVJM ausdrücken.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen—CVJM Hülsenbusch-Berghausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Gummersbach-Hülsenbusch. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Grundlage und Zweck, Aufgaben und Mittel
a)
Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und
Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Herrn du Meisters unter jungen Männern
auszubreiten.“
„Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die geschwisterliche Gemeinschaft stören.“
Der CVJM-Gesamtverband hat 1976 zur Pariser Basis folgende Zusatzerklärung beschlossen:
„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen
und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“
b)
Der Verein übernimmt zur Erreichung seines Zweckes insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Gemeinschaft mit dem Ziel sich über die Bibel und den Glauben auszutauschen und darin zu wachsen
2.
Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst;
3.
Förderung von Menschen in ihrer Persönlichkeit durch Stärkung von Leib, Seele und Geist nach biblischen Maßstäben, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu
verantwortungsbewusstem Dienst fähig und bereit sind.
c)
Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
1.
Verkündigung des Wortes Gottes ins Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum;
2.
Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
3.
Missionarische Betätigung z.B. in Alters– und Interessengruppen, Schriftenverbreitung, Projekte und Aktionen;
4.
Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren;
5.
Einrichtung von Häusern und Räumen der Jugendarbeit;
6.
Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;
7.
Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren für Aus– und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
8.
Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr– und Ersatzdienstleistenden;
9.
Jugendhilfe in den verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit;
10.
Soziale Dienste und Hilfeleistungen;
11.
Förderung der CVJM-Weltdienstarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Tätigkeiten im Dienste der Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.
6.
Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a)
Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Alle Mitglieder, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
b)
Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss der Vorstandes (§ 11,3).
c)
Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
§ 5 Gruppen
Der Verein gliedert sich in verschiedene Altersgruppen und Interessengruppen zum Beispiel:
· Kindergruppen (bis ca. 8jährige)
· Jungschargruppen (ca. 9-13jährige)
· Mädchenkreis, Jungenschaft Club, Jugendgruppe (ca. 13-17jährige)
· Kries junger Erwachsener (ca. 17-25jährige)
· Familienkreis—Frauenkreis—Männerkreis
· Ten Sing, musikalische Gruppen
§ 6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a)
der Jahreshauptversammlung
b)
des Vorstandes.
§ 7 Die Jahreshauptversammlungen
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die
Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter zu wählen.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher, als Einladung in Textform, per Brief oder E-Mail mit Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7.
§ 9 Beschlussfassungen und Wahlen
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt– und Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 14. Bei Stimmengleichheit ist
kein Beschluss zustande gekommen. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden
gegengezeichnet werden muss.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, nämlich
1.
der/dem Vorsitzenden
2.
der Schriftführerin/dem Schriftführer
3.
der Kassenwartin/dem Kassenwart
4.
zwei Kassenprüfern
5.
bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzer, die aus möglichst aus den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen und Abteilungen gewählt
werden.
6.
eine Presbyterin/einem Presbyter, die/der von der evangelischen Kirchengemeinde Hülsenbusch delegiert wird.
7.
dem hauptamtlichen Mitarbeiter der Jugendarbeit, wenn vorhanden.
Die unter 1-3 genannten sind Vorstand von § 26 BGB. Die/der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung die Schriftführerin/der Schriftführer oder die Kassenwartin/der Kassenwart, vertreten
jeweils mit einem anderen Vorstandmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet die Hälfte aus. Die zuerst
Ausscheidenden werden durch Los bestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung der freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wieder besetzen.
Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
1.
sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes als alleinige Richtschnur des Glaubens und Leben hält (§ 2a) und
2.
Mindestens 14 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass de in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1.
Leitung des Vereins;
2.
Die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter;
3.
Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
4.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
5.
Die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bezüglich der Art der Abstimmung der
Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9 Abs. 3-5.
§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins
1.
Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
2.
Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer
Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften
des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter habend das Recht, mit beratender Stimme an den
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des Westbundes zugeteilt. Er sendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., Kassel, an.
Der CVJM-Gesamtbund ist dem Weltbund in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied der CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist über
seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband im Diakonischen Werk—Innere Mission und Hilfswerk—der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem
Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der jedoch wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein muss.
Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite
Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muß bei der zweiten Einladung
ausdrücklich hingewiesen werden.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung
des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde Hülsenbusch, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne von § 2 verwenden muß.
Jahreslosung 2017:
Gott spricht:
Ich schenke euch ein
neues Herz
und lege einen neuen Geist
in euch.
Hesekiel 36,26